§ 9 Messerschmiede-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1995

Zusatzprüfung für Schmiede

§ 9.

(1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Schmiede (§ 94 Z 14 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Schmiede nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.

Schlagworte

Hiebwaffe

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007636

Dokumentnummer

NOR12084918

alte Dokumentnummer

N5199529800L

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