§ 9 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Technische Vorkehrungen

§ 9.

(1) Für den Verbindungsaufbau zum ZMR dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die dafür über ein vom Betreiber anerkanntes Protokoll kommunizieren. Meldebehörden haben überdies vom Betreiber zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zum ZMR über dezentrale Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren. Anstelle von Arbeitsplatz-Systemen kann mit einem vom Betreiber anerkannten Zertifikat auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten Dienstleisters befindet; eine solche Authentifizierung ohne Arbeitsplatzzertifikat ist nur zulässig, wenn im Bereich des Gatewaybetreibers zwischen diesem und den über ihn zugreifenden Datenendgeräten vom Betreiber als sicher anerkannte Verbindungen bestehen, wie dies etwa bei einem geschlossenen Netzwerk der Fall ist.

(2) Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf das ZMR nur nach geeigneter Identifikation des Zugriffsberechtigten möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten und müssen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen geändert werden.

(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum ZMR ermöglicht, aus dem bisherigen Arbeitsbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist; insbesondere ist das auf dem jeweiligen Gerät allenfalls installierte Zertifikat zu entfernen.

(4) Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZMR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028328

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