Meldezettel
§ 9
(1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen. Die Meldebehörde kann jedoch, sofern sie die Meldedaten automationsunterstützt verarbeitet, durch Verordnung Abweichungen hinsichtlich der Form der Meldezettel festlegen.
(2) Sofern nicht durch Verordnung bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 5), sind für jeden anzumeldenden Menschen drei, für Menschen, die der besonderen Meldepflicht unterliegen (§ 6), jedoch vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Stück vorschreiben.
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