Gegenstand „Fachgespräch“
§ 9.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Als Einstieg in das Fachgespräch hat die zur Prüfung antretende Person ein Projekt, welches die Umsetzung eines Kundenauftrages (Produkt oder Dienstleistung) darstellt, zu präsentieren. In der Präsentation sind folgende Punkte darzustellen:
- 1. Gegenstand des Kundenauftrags,
- 2. erbrachte Leistungen der zur Prüfung antretenden Person im Rahmen der Konzeptentwicklung, der Projektplanung, der Umsetzung von Produkt bzw. Dienstleistung sowie der Qualitätssicherung.
- Im anschließenden Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich ausgehend vom präsentierten Projekt, auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der Schwerpunktausbildung der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. inhaltliche Plausibilität des präsentierten Projektes,
- 2. Präsentationsverhalten und -technik,
- 3. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 4. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll zumindest 25 Minuten zu dauern, wobei der zur Prüfung antretenden Person 10 Minuten für die Präsentation zur Verfügung stehen. Es ist nach 35 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Schlagworte
Präsentationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012926
Dokumentnummer
NOR40270329
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