§ 9 Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 9.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Als Einstieg in das Fachgespräch hat die zur Prüfung antretende Person ein Projekt, welches die Umsetzung eines Kundenauftrages (Produkt oder Dienstleistung) darstellt, zu präsentieren. In der Präsentation sind folgende Punkte darzustellen:

  1. 1. Gegenstand des Kundenauftrags,
  2. 2. erbrachte Leistungen der zur Prüfung antretenden Person im Rahmen der Konzeptentwicklung, der Projektplanung, der Umsetzung von Produkt bzw. Dienstleistung sowie der Qualitätssicherung.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. inhaltliche Plausibilität des präsentierten Projektes,
  2. 2. Präsentationsverhalten und -technik,
  3. 3. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  4. 4. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch soll zumindest 25 Minuten zu dauern, wobei der zur Prüfung antretenden Person 10 Minuten für die Präsentation zur Verfügung stehen. Es ist nach 35 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Präsentationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012926

Dokumentnummer

NOR40270329

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