§ 9 Mechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Arbeitsplanung

§ 9.

(1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach Vorgabe zu erstrecken.

(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002885

Dokumentnummer

NOR40044609

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