Anforderungen an Meßverfahren
§ 9.
Den Landeshauptmännern und dem Umweltbundesamt als Meßnetzbetreibern obliegt die Wahl geeigneter Meßverfahren bzw. Meßgeräte, wobei darauf zu achten ist, daß die Vergleichbarkeit der erhobenen Meßdaten gewährleistet ist. Die Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142536
alte Dokumentnummer
N8199854988L
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