§ 9 Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 9.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission einen Arbeitsauftrag zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. Messen und Anreißen,
  2. 2. Herstellen von Mauerwerkskörpern,
  3. 3. Verputzen, auch unter Verwendung von Schablonen,
  4. 4. Verlegen (Versetzen).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechtes Verwenden der Materialien,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. fachgerechte Arbeitsweise.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005749

Dokumentnummer

NOR40097381

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