Bewirtschafterwechsel
§ 9
(1) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels nach beantragter Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme ist das Lieferverhalten des Folgebewirtschafters im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen, sofern der Folgebewirtschafter die Milcherzeugung auf diesem Betrieb fortführt. Dies gilt sinngemäß bei einem Bewirtschafterwechsel nach Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 und 3.
(2) Bei einem Bewirtschafterwechsel nach beantragter Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme bzw. Stellung des Antrags auf Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 und 3 wird die Beihilfe demjenigen Bewirtschafter gewährt, der die Gewährung der Beihilfe beantragt hat, sofern durch den bisherigen Bewirtschafter und den Nachfolgebewirtschafter die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt worden sind.
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