Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. technische Unterlagen zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
- 2. an Beschichtungsflächen angrenzende oder zu schützende Bereiche durch Abdecken und Abkleben mit entsprechenden Schutzmaterial vor Verschmutzungen zu schützen,
- 3. unterschiedliche Untergründe zu prüfen und zu entscheiden, mit welchen Beschichtungsstoffen und Arbeitstechniken der Untergrund beschichtbar ist und zu beurteilen, ob eine Vorbehandlung notwendig ist,
- 4. Untergründe für Beschichtungen vorzubereiten,
- 5. Farbtöne unter Berücksichtigung der benötigten Menge manuell abzustimmen, zu mischen und nachzumischen,
- 6. Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Untergründe mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufzubringen,
- 7. Schlussbeschichtungen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen nachzubearbeiten.
(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 8 Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Sauberkeit und Ordnung,
- 2. Genauigkeit,
- 3. fachgerechte Ausführung,
- 4. Abstimmen der Farbtöne,
- 5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge und Maschinen.
Schlagworte
Grundbeschichtung, Zwischenbeschichtung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012925
Dokumentnummer
NOR40270313
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