§ 9 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 9

— B. Besondere Flugarten § 9. Schleppflüge

(1) Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.

(2) Bei Schleppflügen - ausgenommen Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitgründen abgeworfen werden muß.

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