§ 9 LV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gewinnbeteiligung

§ 9.

(1) Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 253 Abs. 1 Z 4 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015, möglich ist.

(2) Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß § 2 Z 1 LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.

(3) Auf eine allfällige Gewinnkarenz ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.

(4) Der Versicherungsnehmer ist über die konkrete Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile zu informieren; insbesondere darüber, in welcher Form die Gewinnbeteiligung erfolgt und ob die Gewinnbeteiligung zu einer Erhöhung der garantierten Leistung führt oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175037

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)