Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich 2010 anzuwenden (vgl. § 15). Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).
Forstwirtschaft
§ 9.
Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20004247
Dokumentnummer
NOR40068550
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)