§ 9
(1) Werden bei der Kennzeichnung von verpackten Waren das Vorhandensein oder der geringe Gehalt einer oder mehrerer Zutaten, die für die Merkmale der Ware wichtig sind, hervorgehoben (Anpreisung), oder wirkt sich die Bezeichnung dieser Ware in der gleichen Weise aus, ist die Mindestmenge, bei entsprechender Hervorhebung eines geringen Gehaltes die Höchstmenge der verwendeten Zutaten anzugeben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Etikettierung, welche gemäß § 4 Z 1 die Merkmale der Ware beschreibt und für Zutaten, die in geringer Menge ausschließlich wegen der Geschmacksgebung hinzugefügt werden.
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