§ 9 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Verbot krankheitsbezogener Angaben

§ 9

§ 9. Es ist verboten, beim In-Verkehr-Bringen einem Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoff Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.

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