§ 9 Limit-Verordnung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1997

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).

§ 9.

(1) Die Anschaffungskosten für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher - mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) - dürfen höchstens 9 vH vom Gesamtbestellvolumen in Schilling der jeweiligen Schule (von Limit ( Schülerzahl + Religion) betragen.

(2) Anstelle von 9 vH dürfen

  1. 1. für Volksschulen und Sonderschulen höchstens 15 vH,
  2. 2. für Hauptschulen und Allgemeinbildende Höhere Schulen - Unterstufen höchstens 13 vH
  1. zum Ansatz kommen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10009064

Dokumentnummer

NOR12113670

alte Dokumentnummer

N6199761400J

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