Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.
Schlußbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die
hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8
Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
aufgehoben.
Schlagworte
Prüfungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Gesetzesnummer
10006835
Dokumentnummer
NOR12074563
alte Dokumentnummer
N51986184190
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)