§ 9 Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.

Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.

Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die

Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die

hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8

Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,

aufgehoben.

Schlagworte

Prüfungsordnung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074563

alte Dokumentnummer

N51986184190

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