Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 5
Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 5
§ 9.
(1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 5 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Ländern zum Zwecke der Anhörung die Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie den Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden, Frist zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Vorhaben auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2) Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen durch Anschlag an der Amtstafel in den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens öffentliche bekannt zu machen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden, Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen vom Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie durch öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Die Anhörung gemäß den Abs. 1 bis 3 hat
- 1. bei Maßnahmen aufgrund von § 5 Abs. 2 Z 1 zumindest sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Maßnahme,
- 2. bei Maßnahmen aufgrund von § 5 Abs. 2 Z 2 zumindest ein Jahr vor dem geplanten Wirksamwerden der Maßnahme
- zu erfolgen.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20004102
Dokumentnummer
NOR40064452
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