§ 9 KWK-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2009

Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 9

Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (§ 13 ÖSG). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 13d ÖSG sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.

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