§ 9 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Sondernachweise

§ 9.

(1) Die vorgeschriebene Kurzparkdauer muß dann nicht eingehalten werden, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auch in Form einer einheitlichen Parkkarte oder einer Klebevignette, die von der jeweiligen Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden ist.

(2) Andere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß § 4 Abs. 2 eingestellte Parkscheibe zu verwenden.

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