Fachrechnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
- 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
- 3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
- 4. Physikalische Berechnung (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),
- 5. Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Gesetzesnummer
20002085
Dokumentnummer
NOR40032540
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