Vollziehung
§ 9
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2, 5 und 6 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 7 Abs. 1 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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