§ 9 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

3. Abschnitt

Kostenstellenrechnung

§ 9

(1) Bei der Bildung der Kostenstellen muss die Abgrenzung zu den anderen Teilbereichen der Universität funktional, organisatorisch und räumlich gegeben sein. Die Beeinflussbarkeit der Kosten muss auch in diesem Bereich gewährleistet sein und die Erfassung der Kosten soll weitestgehend durch die direkte Zuordnung zu einer Kostenstelle erfolgen.

(2) Die Kostenstellen sind entsprechend einer weitgehend harmonisierten überuniversitären Struktur mit Kostenstellennummern zu versehen.

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