Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 9.
Erheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse dieses fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.
Schlagworte
Reziprozität, Gegenseitigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006754
alte Dokumentnummer
N1196713016S
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