§ 9 Konsulargebührengesetz 1967

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1967

Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

§ 9.

Erheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse dieses fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.

Schlagworte

Reziprozität, Gegenseitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006754

alte Dokumentnummer

N1196713016S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)