Gegenstand „Pflanzenerkennung“
§ 9.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat das Erkennen von 50 Pflanzen und Pflanzenteilen nach Gattung und Art zu umfassen. Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen. Die zur Prüfung antretende Person hat
- 1. Pflanzen (inklusive invasiven Pflanzen) und Pflanzenteile zu erkennen,
- 2. die Pflanzen und Pflanzenteile mit dem deutschen und dem lateinischen Namen anzusprechen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Erkennen der Pflanzen und Pflanzenteile,
- 2. fachgerechte Ansprache mit dem deutschen und dem lateinischen Namen.
(4) Die Aufgabe ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 25 Minuten bearbeitet werden kann.
(5) Die Prüfung ist nach 30 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012628
Dokumentnummer
NOR40262900
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