§ 9 Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Pflanzenerkennung“

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat das Erkennen von 50 Pflanzen und Pflanzenteilen nach Gattung und Art zu umfassen. Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen. Die zur Prüfung antretende Person hat

  1. 1. Pflanzen (inklusive invasiven Pflanzen) und Pflanzenteile zu erkennen,
  2. 2. die Pflanzen und Pflanzenteile mit dem deutschen und dem lateinischen Namen anzusprechen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Erkennen der Pflanzen und Pflanzenteile,
  2. 2. fachgerechte Ansprache mit dem deutschen und dem lateinischen Namen.

(4) Die Aufgabe ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 25 Minuten bearbeitet werden kann.

(5) Die Prüfung ist nach 30 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012628

Dokumentnummer

NOR40262900

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