Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
IV. Verfahrensvorschriften.
§ 9.
(1) Der Anspruch auf die Unterhaltsrente ist bei der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu bezeichnenden Stelle geltend zu machen.
(2) Die Vorschriften über die Erbringung der nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise werden durch Verordnung erlassen.
(3) Personen, die das in § 5, Absatz 1 und 3, festgesetzte Alter bis zum 31. Jänner 1930 vollendet haben, sowie Personen, die ohne Rücksicht auf das Alter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen vollkommen arbeitsunfähig sind, müssen ihren Anspruch auf die Unterhaltsrente bei sonstigem Ausschluß längstens bis zum 31. Jänner 1930 geltend machen.
(4) Personen, die das in § 5, Absatz 1 und 3, festgesetzte Alter erst nach dem 31. Jänner 1930 jedoch vor dem 1. Jänner 1939 erreichen, müssen sich zur Wahrung ihres Anspruches spätestens bis zum 31. Jänner 1930 bei der für die Geltendmachung des Anspruches bezeichneten Stelle als Anwärter melden und den Nachweis erbringen, dass mit Ausnahme des geforderten Alters bei ihnen die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten Voraussetzungen (§ 5, Absatz 1, und 1, 2 und 4, Absätze 2 und 3) gegeben sind. Ist der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so ist mit Bescheid festzustellen, dass der Anwärter auch nach Erreichung des erforderlichen Alters den Anspruch auf die Unterhaltsrente nicht erlangt; das gleiche gilt, wenn der Ausschließungsgrund des § 7, Absatz 3, gegeben ist.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Personen, die während der in diesen Bestimmungen für die Geltendmachung des Anspruches (die Anmeldung der Anwartschaft) festgelegten Frist oder während eines Teiles dieser Frist gemäß § 7, Absatz 1, von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind; sie haben jedoch nach Wegfall dieses Ausschließungsgrundes ihren Anspruch bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10008087
Dokumentnummer
NOR40053568
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