§ 9 KJBG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Auflegen der Verordnung und der Bescheide

§ 9.

Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Schlagworte

Beschäftigungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10009096

Dokumentnummer

NOR12115120

alte Dokumentnummer

N6199812956O

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