Auflegen der Verordnung und der Bescheide
§ 9.
Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Schlagworte
Beschäftigungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10009096
Dokumentnummer
NOR12115120
alte Dokumentnummer
N6199812956O
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