§ 9 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Prüfungssenat

§ 9.

(1) Ein Prüfungssenat (§ 29 BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwar

  1. 1. aus der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertretung und
  2. 2. zwei weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst anzugehören hat.

(2) Die Auswahl der Aufgaben für allfällige praktische Prüfungen obliegt jeweils der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihr bzw. ihm beauftragten Senatsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei praktischen Prüfungen und Tests zu sorgen.

(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; die bzw. der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffs, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40166575

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