§ 9. Mitwirkung anderer Verwaltungsbehörden.
(1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln erst auszuhändigen, wenn derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, nachgewiesen hat, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer Genüge getan ist.
(2) Die im Abs. 1 genannte Behörde hat in der vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzenden Form den Tag der Zulassung, den Tag der Abmeldung, den Tag der Zurücknahme der Zulassung sowie den Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens auf der Steuerkarte zu vermerken.
(3) Auf Anzeige des Finanzamtes, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, hat die zuständige Behörde die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein einzuziehen.
(4) Die Organe der Polizei und Gendarmerie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer sonstigen Dienstobliegenheiten auch zu prüfen, ob die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer eingehalten werden.
1. Kraftfahrzeugsteuer-DurchführungsV 1954, BGBl. Nr. 229/1954
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1954
Schlagworte
Anmeldung, Kraftfahrzeuganmeldung, Straßenkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
10003832
Dokumentnummer
NOR12042433
alte Dokumentnummer
N31954123740
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