§ 9.
(1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 8 Z. 1 vorübergehend oder dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht.
(2) Die Konzession erlischt, wenn der Konzessionsinhaber von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes dauernd zur Gänze enthoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068585
alte Dokumentnummer
N5195217476L
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