§ 9 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. ABSCHNITT

Philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten

§ 9. Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Studium der Philosophie an den Katholisch-theologischen Fakultäten ist entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.

(2) Die philosophische Studienrichtung ist nur an jenen Katholisch-theologischen Fakultäten einzurichten, an denen ein Philosophisches Institut besteht, das eine Gesamtausbildung in systematischer und historischer Philosophie gewährleistet.

(3) Das Recht, die akademischen Grade gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Halbsatz zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen Institutes, das dazu erforderliche akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118879

alte Dokumentnummer

N7196913873L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)