§ 9 Kasein-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Kosten

§ 9

Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat oder das Unternehmen, das Käse herstellt.

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