§ 9 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 9.

Der Nachweis der abgelegten Prüfung über die Grundbuchsführung wird den Bewerbern um eine der im § 6 letzter Absatz bezeichneten Stellen erlassen, sofern sie eine der praktischen Justizprüfungen mit Erfolg bestanden haben.

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

182/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092192

alte Dokumentnummer

N61897120950

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