§ 9 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Verschwiegenheitspflicht

§ 9

Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zu verpflichten.

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