Fachrechnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Grundlagen der Gleichstromtechnik und der Wechselstromtechnik,
- 2. elektrische Meßtechnik,
- 3. Stromversorgungstechnik,
- 4. Zahlensysteme,
- 5. Grundlagen des kaufmännischen Rechnens.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20000025
Dokumentnummer
NOR40000334
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