§ 9 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Notfallpläne

§ 9.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan zu erstellen.

(2) Auf Grundlage des gesamtstaatlichen Notfallplans haben die gemäß § 38 StrSchG für die Durchführung der Schutzmaßnahmen zuständigen Landeshauptleute Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich zu erstellen.

(3) Die Notfallpläne nach Abs. 1 und 2 müssen die inAnlage 4 angeführten Inhalte abdecken und alle möglichen Arten von Notfallexpositionssituationen berücksichtigen. Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im gesamtstaatlichen Notfallplan Kriterien für den Übergang einer Notfallexpositionssituation in eine bestehende Expositionssituation festzulegen.

(5) Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und den aus der Beteiligung an Notfallübungen auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.

(6) Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Notfallpläne sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198526

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