§ 9 Integrationsvereinbarungs-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9

(1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14 Abs. 5 Z 5 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

  1. 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
  2. 2. Goethe-Institut e.V.;
  3. 3. WBT Weiterbildungs-Testsysteme GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

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