Elektronische Verarbeitung klassifizierter Informationen
§ 9
(1) Die Verarbeitung von klassifizierten Informationen mittels elektronischer Büro- und EDV-Geräte bedarf besonderer Sicherungsmaßnahmen, die abhängig sind von
- der Klassifizierungsstufe;
- dem Grad der Abstrahlsicherheit der Geräte;
- dem Ausmaß der Vernetzung;
- den Speichermöglichkeiten und
- den örtlichen Gegebenheiten.
(2) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Geräten verarbeitet werden, sofern keine Vernetzung mit Geräten außerhalb des Ressorts besteht. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM dürfen überdies grundsätzlich nur auf Geräten verarbeitet werden, die als abstrahlungsarm deklariert sind; auf anderen Geräten nur in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des Dienststellenleiters, kurzzeitig und in unregelmäßigen Abständen. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen grundsätzlich nur auf Geräten verarbeitet werden, welche als abstrahlungsarm deklariert und nicht vernetzt sind; auf anderen nicht vernetzten Geräten nur in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des Dienststellenleiters, kurzzeitig und in unregelmäßigen Abständen.
(3) Die Speicherung von klassifizierten Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH darf nur auf externen Datenträgern erfolgen. Auf demselben Datenträger dürfen dabei mehrere Informationen nur vom gleichen Bearbeiter gespeichert werden. Die Speicherung und Löschung ist am Geschäftsstück und in der Evidenz zu vermerken. Für die Speicherung von klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM ist je Geschäftsstück ein eigener Datenträger zu verwenden.
(4) Auf Datenträgern gespeicherte Daten klassifizierten Inhalts ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH sind nach Zweckerfüllung so zu löschen, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist. Die Löschung auf externen Datenträgern ist ausschließlich mittels systemimmanenten Löschungsprogrammen durchzuführen. Sollen alle Inhalte eines externen Datenträgers gelöscht werden, so ist dieser mechanisch zu vernichten.
(5) Eine Versendung von klassifizierten Informationen auf elektronischem Weg bedarf besonderer Schutzvorkehrungen, insbesondere der Verschlüsselung, die auf die jeweilige Klassifizierungsstufe abzustimmen ist.
(6) Externe Datenträger mit klassifiziertem Inhalt sind gemäß ihrer Klassifizierungsstufe zu kennzeichnen und getrennt nach Klassifizierungsstufen zu verwahren.
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