Fachrechnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Grundlagen der Gleichstromtechnik und Wechselstromtechnik,
- 2. elektrische Meßtechnik,
- 3. Stromversorgungstechnik,
- 4. Zahlensysteme,
- 5. kaufmännisches Rechnen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20000024
Dokumentnummer
NOR40000322
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