§ 9 Informatik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachrechnen

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der Gleichstromtechnik und Wechselstromtechnik,
  2. 2. elektrische Meßtechnik,
  3. 3. Stromversorgungstechnik,
  4. 4. Zahlensysteme,
  5. 5. kaufmännisches Rechnen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

NOR40000322

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