§ 9 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

§ 9.

(1) Der Immobilienmakler darf für den Fall, daß die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs. 2 anzusehen ist, mit dem Auftraggeber eine dem § 8 Abs. 1 entsprechende Provision oder sonstige Vergütung nur dann vorsehen, wenn

  1. 1. der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist
  1. a) den Alleinvermittlungsauftrag widerruft oder
  2. b) das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers
  1. 2. das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustandekommt, weil es vom Auftraggeber gegen Treu und Glauben vereitelt wurde (z. B. wenn der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne wichtigen Grund auf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlichen bevorstehenden Rechtsakt verzichtet);
  2. 3. das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nicht mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten zustandekommt, sondern
  1. a) mit der Gemeinde, die von dem im Stadterneuerungsgesetz geregelten Anbot Gebrauch macht,
  2. b) mit der Gemeinde, die von dem im Bodenbeschaffungsgesetz geregelten Eintrittsrecht Gebrauch macht,
  3. c) mit einer Person, die von der im Grundverkehrsrecht oder im Ausländergrunderwerbsrecht geregelten Berechtigung zu gleichen Bedingungen zu erwerben, Gebrauch macht oder,
  4. d) mit einer Person, die ihr Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht ausübt;
  1. 4. mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten
  1. a) ein anderes als das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft (z. B. Miete statt Kauf) abgeschlossen wird (Abs. 2) oder
  2. b) zwar das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft, jedoch über eine nicht im Vermittlungsauftrag genannte Liegenschaft, Wohnung usw. abgeschlossen wird (Abs. 2);
  1. 5. das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft
  1. a) nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber die ihm vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes dieser dritten Person bekanntgegeben hat oder
  2. b) nicht mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil dieser Interessent die ihm vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes dieser dritten Person bekanntgegeben hat.

(2) Für den Fall, daß innerhalb von drei Jahren nach Abschluß eines im Abs. 1 Z. 4 lit. a oder b angeführten Rechtsgeschäftes mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten auch

  1. a) das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft (Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder
  2. b) das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag bezeichnete Liegenschaft oder Wohnung usw. (Abs. 1 Z. 4 lit. b)

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072020

alte Dokumentnummer

N51978159780

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