Individuelles Eignungs- und Beratungsgespräch
§ 9
(1) Mit jeder Aufnahmewerberin und mit jedem Aufnahmewerber ist ein Eignungs- und Beratungsgespräch zu führen. Ziel des Eignungs- und Beratungsgespräches ist das Feststellen der Eignung zum Bachelorstudium gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission sowie die Beratung hinsichtlich der Studienwahl.
(2) Das Eignungs- und Beratungsgespräch ist durch geeignetes Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)