§ 9 HZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Individuelles Eignungs- und Beratungsgespräch

§ 9

(1) Mit jeder Aufnahmewerberin und mit jedem Aufnahmewerber ist ein Eignungs- und Beratungsgespräch zu führen. Ziel des Eignungs- und Beratungsgespräches ist das Feststellen der Eignung zum Bachelorstudium gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission sowie die Beratung hinsichtlich der Studienwahl.

(2) Das Eignungs- und Beratungsgespräch ist durch geeignetes Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 durchzuführen.

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