§. 9.
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§. 9.
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.
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