§ 9 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

§. 9.

Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)