§ 9 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 9

(1) Grundeigentümer haben die Errichtung, die Erhaltung und den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Vornahme von Beobachtungen und Messungen auf ihren Liegenschaften gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden.

(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat die Wasserrechtsbehörde über Art und Ausmaß der im Abs. 1 genannten Verpflichtungen unter sinngemäßer Anwendung des 9. Abschn. WRG. 1959 zu entscheiden.

(3) Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117 WRG. 1959).

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