§ 9
(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.
(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
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