§ 9 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 9. Übernahme auf einen anderen Dienstposten.

(1) Wird ein Hochschulassistent in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Bundesbeamten, sonst zum provisorischen Bundesbeamten zu ernennen.

(2) Hochschulassistenten sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes oder um einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

Schlagworte

Überstellung, Bevorzugung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094833

alte Dokumentnummer

N6196212252T

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