zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 9. Übernahme auf einen anderen Dienstposten.
(1) Wird ein Hochschulassistent in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Bundesbeamten, sonst zum provisorischen Bundesbeamten zu ernennen.
(2) Hochschulassistenten sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes oder um einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
Schlagworte
Überstellung, Bevorzugung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094833
alte Dokumentnummer
N6196212252T
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