§ 9 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten

§ 9.

(1) Für die Beschädigung des Inventars von Arbeitsplätzen ist nach dem Grad des Verschuldens Ersatz zu leisten. Die Bestimmungen des § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sinngemäß auf Studierende anzuwenden.

(2) Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die aus zweckgebundenen Einnahmen geleistete Instandhaltung und Anschaffung von Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987

Schlagworte

Lehrmittel

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119254

alte Dokumentnummer

N7197212557A

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