Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten
§ 9.
(1) Für die Beschädigung des Inventars von Arbeitsplätzen ist nach dem Grad des Verschuldens Ersatz zu leisten. Die Bestimmungen des § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sinngemäß auf Studierende anzuwenden.
(2) Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die aus zweckgebundenen Einnahmen geleistete Instandhaltung und Anschaffung von Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Schlagworte
Lehrmittel
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12119254
alte Dokumentnummer
N7197212557A
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