§ 9 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Einsatzprämie

§ 9.

Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1

 

Dienstgradgruppe

lit. a

lit. b und c

 

WG 2001

 

Rekruten und Chargen

54,27 vH

48,59 vH,

Unteroffiziere

69,77 vH

61,51 vH,

Offiziere

90,45 vH

80,11 vH.

   

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40065409

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