Unterhaltsbeitrag für vorzeitig entlassene Zeitsoldaten
§ 9.
(1) Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen (§ 40 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978) und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag kann unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur Höhe der dem Antragsteller im Wehrdienst als Zeitsoldat zuletzt zugestandenen monatlichen Barbezüge und von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Monat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr zuerkannt werden.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Wird der Antrag später als zwei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem Monat der Antragstellung.
(3) Wenn sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag ändern, so ist dieser neu zu bemessen oder zu entziehen. Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Landesverteidigung jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 12)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061306
alte Dokumentnummer
N4198512054F
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