§ 9 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2002

Meldepflicht

§ 9.

(1) Die Hersteller von Schaumstoffen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, haben beginnend ab 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge (Gewicht) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) schriftlich zu melden. Die Bezieher aus dem EWR-Raum und die Importeure von solchen Schaumstoffen haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge solcher Schaumstoffe schriftlich zu melden.

(2) Die Hersteller von schaumstoffhaltigen Produkten oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des § 7 eingeschränkt ist, enthalten und bei denen im Zuge der Herstellung der Produkte und Einrichtungen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Schäumung verwendet wurden, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge (Gewicht) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) schriftlich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037757

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