§ 9 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Dokumentation

§ 9.

(1) Freipraktizierende Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere

  1. 1. persönliche Daten,
  2. 2. geburtserhebliche Daten der Schwangeren, Daten der Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings,
  3. 3. Angaben über die Geburt,
  4. 4. Angaben über das Wochenbett und
  5. 5. Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß § 26 Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, in der jeweils geltenden Fassung

    erforderlichen Daten

    zu enthalten.

(2) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

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