§ 9 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt

Bachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern Studienfachbereiche

§ 9.

(1) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern gemäß § 35 Z 1 lit. a und Z 1a des Hochschulgesetzes 2005 haben als Studienfachbereiche verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(4) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw.‑lehrveranstaltungen vorzusehen.

(5) Weiters können die Curricula vorsehen, dass Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und‑weiterbildung gewählt werden können.

(6) Auf der Basis der zu vermittelnden professionsorientierten Kompetenzen gem. § 42 Abs. 1a des Hochschulgesetzes 2005 sind in den Curricula der Bachelorstudien gemäß Abs. 1 und Abs. 2 auch interreligiöse Kompetenzen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Wahlpflichtlehrveranstaltung, Lehrerweiterbildung, Bachelorstudium, Lehrerfortbildung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158206

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)